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   BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03   

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https://dejure.org/2005,9594
BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03 (https://dejure.org/2005,9594)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2005 - IV R 6/03 (https://dejure.org/2005,9594)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - IV R 6/03 (https://dejure.org/2005,9594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung von Einkünften aus einem Forstbetrieb - Erstellung einer Prognose über die Gewinne eines Betriebes unter Abzug der Schäden durch Naturkatastrophen - Absetzen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer - Berücksichtigung des ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 2 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7; ; EStG § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13
    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

  • datenbank.nwb.de

    Mit angestelltem Personal bewirtschafteter 90 Hektar großer Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 Abs 1, EStG § 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
    Architekt; Bewirtschaftungszwang; Fachfremder; Forstwirtschaft; Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Hinzu komme, dass bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) eine Gewinnerzielungsabsicht auch bejaht worden sei, wenn Gewinne durch Steuerersparnis erzielt worden seien.

    Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 EStG liegt nur vor, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung selbständig und nachhaltig sowie mit der Absicht betrieben wird, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, sowie Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    Die von den tatsächlich bestehenden Verhältnissen ausgehende Prognose (vgl. in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c,bb(1) der Entscheidungsgründe) zeigt, dass der Kläger selbst bei einer völligen Umstellung seiner gesamten Waldbodenfläche auf derzeit sehr ertragsgünstige Fichten einen Totalgewinn nicht erreichen könnte.

    Sogar wenn man die Absicht des Klägers als eintretend unterstellt, dass er seinen Forstbetrieb weiter umstrukturieren werde, mussten FA und FG für das Streitjahr (1991) noch nicht davon ausgehen, dass die ursprünglich fehlende Gewinnerzielungsabsicht nun eingesetzt hätte (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb(1), und Senatsurteil in BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).

    Wie der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa klar stellt, muss zwischen den Gewinneinkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG einerseits und den Überschusseinkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG andererseits unterschieden werden (vgl. zum Dualismus der Einkunftsarten auch das Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791).

    Dieser Zweck ist nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa(1) aber nur zu erreichen, wenn auf Dauer gesehen positive Einkünfte für die Besteuerung erfasst werden.

    f) Schließlich vermag der erkennende Senat dem Kläger auch nicht in seiner Auffassung zu folgen, er müsse für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nach damals geltendem Recht behandelt werden, wonach die Gewinnerzielungsabsicht auch zu bejahen gewesen sei, wenn Gewinne durch Steuerersparnis erzielt worden seien (BFH-Beschluss des Großen Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700).

    Da die Verluste des Klägers nicht nur bis zum Veranlagungszeitraum 1984, sondern sogar bis 1990 anerkannt wurden, stellt sich die Frage nach der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht für den Zeitraum bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 gar nicht.

    Solche Verluste haben auch schon vor dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 zur Annahme einer Liebhaberei --sogar unter erleichterten Voraussetzungen-- führen können, weil es bis zu dieser Entscheidung keiner Totalgewinnbetrachtung bedurfte.

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    b) Das FG hat für die Totalgewinnprognose auch die Besonderheiten eines Forstbetriebes (z.B. die unterschiedliche Umtriebszeit der einzelnen Baumarten) ausreichend berücksichtigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549).

    Die Einordnung von Verlusten unter die Einkunftsart Forstwirtschaft setzt nämlich außer der planmäßigen Nutzung des Waldbodens von der Aufforstung bis zur Holzernte grundsätzlich voraus, dass der Betrieb einen Gewinn i.S. des Einkommensteuerrechts abwerfen kann (Senatsurteil in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, unter II.a).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Gelingt ihm auch dieser Nachweis nicht, so ist dies ein weiteres Anzeichen dafür, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, und vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, jeweils m.w.N.).

    Sogar wenn man die Absicht des Klägers als eintretend unterstellt, dass er seinen Forstbetrieb weiter umstrukturieren werde, mussten FA und FG für das Streitjahr (1991) noch nicht davon ausgehen, dass die ursprünglich fehlende Gewinnerzielungsabsicht nun eingesetzt hätte (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb(1), und Senatsurteil in BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Allerdings reichen selbst längere Verlustperioden für sich allein nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen und damit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, zu II., Nr. 3).

    Die von den tatsächlich bestehenden Verhältnissen ausgehende Prognose (vgl. in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c,bb(1) der Entscheidungsgründe) zeigt, dass der Kläger selbst bei einer völligen Umstellung seiner gesamten Waldbodenfläche auf derzeit sehr ertragsgünstige Fichten einen Totalgewinn nicht erreichen könnte.

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85

    Erleiden eines mit positiven Einkünften auszugleichenden Verlustes aus einer

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Die vom FG festgestellten Tatsachen indizieren einerseits, dass der vom Kläger unterhaltene Forstbetrieb von vornherein keinen Totalgewinn abwerfen konnte, und andererseits, dass der Kläger mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit keine Gewinnerzielungsabsicht hatte (Senatsurteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, und in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).

    d) Ebenso wie ein mit hohem Personalaufwand belasteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bis zu einer bestimmten Größe keinen Gewinn abwirft (vgl. zu einem Landwirtschaftsbetrieb das Senatsurteil in BFH/NV 1989, 90, unter 3.), ist das auch für einen großen Teil der Forstbetriebe der Fall.

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 EStG liegt nur vor, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung selbständig und nachhaltig sowie mit der Absicht betrieben wird, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, sowie Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    In einem solchen Fall besteht erfahrungsgemäß weder die Möglichkeit noch die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N.).

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Gelingt ihm auch dieser Nachweis nicht, so ist dies ein weiteres Anzeichen dafür, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, und vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, jeweils m.w.N.).

    Die vom FG festgestellten Tatsachen indizieren einerseits, dass der vom Kläger unterhaltene Forstbetrieb von vornherein keinen Totalgewinn abwerfen konnte, und andererseits, dass der Kläger mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit keine Gewinnerzielungsabsicht hatte (Senatsurteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, und in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Dabei ist eine langfristige Beurteilung grundsätzlich für jede einzelne Fläche geboten (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825, unter II. Nr. 3., und vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Wie der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa klar stellt, muss zwischen den Gewinneinkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG einerseits und den Überschusseinkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG andererseits unterschieden werden (vgl. zum Dualismus der Einkunftsarten auch das Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

    Auszug aus BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03
    Dabei ist eine langfristige Beurteilung grundsätzlich für jede einzelne Fläche geboten (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825, unter II. Nr. 3., und vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

  • RFH, 24.01.1934 - VI A 1230/31
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01

    Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    e) Die Feststellung, ob ein Forstbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511).
  • BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511, unter II.2. der Gründe).

    Fehlt es an durchgreifenden Verfahrensrügen, darf der BFH aufgrund der festgestellten Tatsachen lediglich die vom Tatsachengericht gezogenen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Denkgesetze und von Erfahrungssätzen überprüfen (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1511, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 10.01.2012 - IV B 137/10

    Liebhaberei bei Pferdezuchtbetrieben

    Die Voraussetzungen, unter denen ein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb steuerrechtlich als "Liebhaberei"-Betrieb anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 771; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205).
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 17/06

    Vorläufige Steuerfestsetzung unter Ausklammerung eines Verlustes bei Ungewissheit

    So kann der Fall u.a. bei der Reitpferdehaltung oder Pferdezucht liegen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511, unter II.3. der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

    Die Feststellung, ob ein solcher Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511 Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2008 - 2 S 2866/07

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, wenn mit Hilfe des Kraftfahrzeugs aus

    Der Senat ist mit dieser Rechtsprechung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt, nach der eine bei objektiver Betrachtung erkennbar verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausgeübt wird (vgl. statt aller: BFH, Urteil vom 20.1.2005 - IV R 6/03 - BFH/NV 2005, 1511 mit zahlr. Nachw.).
  • VGH Bayern, 31.01.2008 - 9 ZB 04.926

    Baugenehmigung; Baubeseitigung; Pferdehaltung; Nebenerwerb; Privilegierung;

    Da das Fehlen einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit auch steuerrechtlich zur Einordnung der landwirtschaftlichen Betätigung als Liebhaberei führt (vgl. BFH vom 20.1.2005 BFH/NV 2005, 1511 m.w.N.), sind solche steuerlichen Vorteile allenfalls zeitlich begrenzt zu erlangen und sichern nicht auf Dauer den Bestand eines landwirtschaftlichen Unternehmens.
  • FG München, 10.09.2013 - 10 K 3234/10

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

    Die Voraussetzungen, unter denen ein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb steuerrechtlich als "Liebhaberei"-Betrieb anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2009, 771; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532 ; vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511 ; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119 , BStBl II 2000, 227 ; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205 ).
  • FG Düsseldorf, 20.08.2008 - 9 K 5270/05

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs i.S.d.

    Wenn feststeht, dass bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten ist, soll der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen können, dass er erwartet habe, Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Endergebnis erzielen zu können (vgl. BFH IV R 33/99 BStBl II 00, 227; IV R 46/99 BStBl II 00, 674; IV R 6/03 BFH/NV 05, 1511).
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